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Betriebskosten auf den Mieter umlegen: Was der Wohnungseigentümer wissen muss

Wer seine Eigentumswohnung vermietet, darf die Hausgeldabrechnung nicht einfach weiterreichen — was umlagefähig ist, welche Fristen gelten und wo die teuren Fehler stecken.

Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber

Das Wichtigste zuerst

Die WEG-Abrechnung ist nicht die Betriebskostenabrechnung für den Mieter. Vermietende Eigentümer müssen zusätzlich Mietvertrag, umlagefähige Kosten und mietrechtliche Verteilungsregeln prüfen. Verwaltungskosten und Erhaltung gehören grundsätzlich nicht zu den Betriebskosten.

Schritt für Schritt

  1. Mietvertrag und Abrechnungszeitraum prüfen.
  2. WEG-Kosten nach mietrechtlicher Umlagefähigkeit trennen.
  3. Vorauszahlungen und Nutzungszeiträume abgleichen.
  4. Mieterabrechnung mit Belegen und Fristen vorbereiten.

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, bekommt einmal im Jahr die Hausgeldabrechnung seiner Gemeinschaft und steht vor der Frage: Was davon darf ich meinem Mieter in Rechnung stellen? Die Antwort lautet nicht „alles". Zwischen der Abrechnung der Gemeinschaft und der Abrechnung gegenüber dem Mieter liegen zwei ganz verschiedene Rechtsverhältnisse — und genau dort passieren die teuren Fehler.

Erste Regel: Umgelegt wird nur, was vereinbart ist

Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Ohne Vereinbarung sind sie mit der Miete abgegolten — dann können Sie nichts nachfordern, auch nicht Jahre später. Ein Verweis auf den Katalog des § 2 der Betriebskostenverordnung genügt; der Bundesgerichtshof lässt sogar die schlichte Formulierung genügen, der Mieter trage „die Betriebskosten" (Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15). Damit sind die Nummern 1 bis 16 des Katalogs erfasst.

Die Ausnahme: sonstige Betriebskosten

Nummer 17 des Katalogs heißt „sonstige Betriebskosten" und ist eine Leerformel — sie fängt alles auf, was in den Nummern 1 bis 16 nicht steht: Dachrinnenreinigung, Wartung der Rauchwarnmelder oder bestimmte wiederkehrende Prüfungen der Elektroanlage. Es müssen tatsächlich laufende Betriebskosten sein. Genau deshalb trägt ein allgemeiner Verweis sie nicht. Jede einzelne dieser Kostenarten muss im Mietvertrag ausdrücklich benannt sein, sonst bleibt sie bei Ihnen (BGH, Urteile vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03, und vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06). Kommt später eine neue Position dazu, prüfen Sie eine wirksame vertragliche Grundlage; eine bereits vereinbarte wirksame Öffnungsklausel kann dabei relevant sein.

Was nie umlagefähig ist

Drei Positionen der Hausgeldabrechnung dürfen niemals in die Mieterabrechnung wandern — und sie stehen in fast jeder:

  • Verwaltungskosten: die Vergütung des Verwalters, die Kontoführung, die Kosten der Abrechnungsprüfung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).
  • Instandhaltung und Instandsetzung: jede Reparatur, jede Erneuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).
  • Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage: Sie spart künftige Reparaturen an — und die sind nicht umlagefähig, also ist es die Ansparung auch nicht.

Wartung ja, Reparatur nein

Die Grenze verläuft nicht zwischen „Handwerker war da" und „Handwerker war nicht da", sondern zwischen planmäßiger Pflege und der Beseitigung eines Schadens. Das regelmäßige Prüfen, Reinigen und Einstellen einer Anlage, damit sie weiterläuft, ist Betriebskosten: bei der Heizung, beim Aufzug, bei der Antennenanlage. Ist etwas defekt und wird wieder hergestellt, ist es Instandsetzung und bleibt bei Ihnen. Steht auf einer Rechnung beides, muss sie aufgeteilt werden — der Reparaturanteil gehört heraus.

Vorauszahlung oder Pauschale — ein wichtiger Unterschied

Beides ist erlaubt (§ 556 Abs. 2 BGB), aber die Folgen sind gegensätzlich. Über Vorauszahlungen müssen Sie jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) — mit Nachzahlung oder Guthaben. Bei einer Pauschale rechnen Sie gar nicht ab: Der Betrag ist mit der Zahlung erledigt, egal wie die Kosten sich entwickelt haben. Erhöhen dürfen Sie sie nur, wenn der Vertrag das vorsieht, und dann in Textform mit Begründung (§ 560 Abs. 1 BGB); sinken die Kosten, müssen Sie sie senken (§ 560 Abs. 3 BGB). Soweit die Heizkostenverordnung zwingend gilt, geht deren verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Ihren Anwendungsbereich und Ausnahmen müssen Sie gesondert prüfen.

Die Zwölfmonatsfrist — die schärfste Regel überhaupt

Die Abrechnung muss dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Kalenderjahr 2026 ist das der 31.12.2027. Verpassen Sie den Termin schuldhaft, ist Ihre Nachforderung ausgeschlossen (Satz 3). Eine Ausnahme gilt, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben. Ein Guthaben des Mieters bleibt auch bei verspäteter Abrechnung auszuzahlen. Die Frist lässt sich vertraglich nicht verlängern (§ 556 Abs. 5 BGB).

Ein Auszug mitten im Jahr zieht die Frist nicht vor. Die zwölf Monate laufen ab dem Ende des Abrechnungszeitraums — bei kalenderjährlicher Abrechnung also ab Jahresende —, nicht ab dem Tag, an dem Ihr Mieter ausgezogen ist. Zu einer vorgezogenen Teilabrechnung sind Sie nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB). Ziehen also im selben Jahr zwei Mieter durch die Wohnung, schulden Sie zwei Abrechnungen über verschiedene Zeiträume — aber beide bis zu demselben Tag. Nur bei Heizung und Warmwasser müssen Sie sofort handeln: Beim Nutzerwechsel ist grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgeschrieben (§ 9b Abs. 1 Heizkostenverordnung). Ist sie unmöglich oder technisch nicht hinreichend genau, gelten die Ersatzregeln des Absatzes 3. Die Abrechnung erfolgt weiterhin für den Abrechnungszeitraum.

Ihr Mieter hat spiegelbildlich zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung, um Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind auch seine Einwände grundsätzlich ausgeschlossen, außer er hat die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 6).

Das häufigste Problem in der Selbstverwaltung: Die Gemeinschaft beschließt ihre Jahresabrechnung spät, und der vermietende Eigentümer wartet darauf. Ein WEG-Beschluss ist keine Voraussetzung für die Betriebskostenabrechnung. Beschaffen Sie Belege rechtzeitig und erstellen Sie eine formell ordnungsgemäße, nachvollziehbare Abrechnung. Ein Vorbehalt oder die Bezeichnung „vorläufig“ sichert spätere höhere Nachforderungen nicht pauschal. Nach Fristablauf gelten die gesetzlichen Ausschlussregeln. Fehlende Unterlagen und rechtzeitige Beschaffungsbemühungen sind konkret zu dokumentieren.

Nach welchem Maßstab?

Zuerst gilt, was im Mietvertrag steht. Fehlt dort eine Regelung, gilt beim vermieteten Wohnungseigentum eine Besonderheit: Es wird nach dem Maßstab umgelegt, der zwischen den Wohnungseigentümern gilt (§ 556a Abs. 3 Satz 1 BGB) — in der Regel also nach Miteigentumsanteilen. Dennoch müssen Umlagefähigkeit, Zeitraum, Vorauszahlungen und weitere mietrechtliche Vorgaben geprüft werden. Nur wenn dieser Maßstab billigem Ermessen widerspricht, wird nach Wohnfläche umgelegt (Satz 2). Kosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden, sind unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Verteilungsregeln abzurechnen.

Heizung, Warmwasser und CO2

Heiz- und Warmwasserkosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden: mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV; für Warmwasser § 8). In bestimmten Gebäuden schreibt § 7 einen Verbrauchsanteil von 70 Prozent vor; Ausnahmen stehen insbesondere in § 11. Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kann der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Im Mietverhältnis steht dieses Kürzungsrecht dem Mieter zu; im Verhältnis zwischen Eigentümer und Gemeinschaft gilt es nicht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV).

Seit 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die CO2-Kosten des Heizens nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter auf. In der Abrechnung müssen drei Angaben stehen: der auf den Mieter entfallende Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlen sie, darf der Mieter seine gesamten Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Zahlen liefert der Ablesedienst der Gemeinschaft.

Und die Kaution?

Sie darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen — ohne Betriebskosten, gleich ob als Pauschale oder Vorauszahlung vereinbart (§ 551 Abs. 1 BGB). Der Mieter darf sie in drei gleichen Monatsraten zahlen (Abs. 2), und Sie müssen sie getrennt von Ihrem Vermögen anlegen (Abs. 3). Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

So unterstützt das Portal

  • Im Zusatzpaket „Mein Eigentum" laden Sie Ihren Mietvertrag in Ihre private Ablage. Das Portal liest daraus Mieter, Mietbeginn, Miete, Betriebskosten, Umlagemaßstab und den vereinbarten Kostenkatalog — und schlägt sie Ihnen zur Bestätigung vor. Übernommen wird nur, was Sie anhaken.
  • Unter „Abrechnung" steht daraufhin die Prüfliste: jede Kostenart Ihrer Gemeinschaft mit dem Vermerk, ob sie im Mietvertrag vereinbart ist, nicht vereinbart oder nie umlagefähig.
  • Die Zwölfmonatsfrist wird für Ihr Mietverhältnis konkret ausgerechnet und lässt sich als Frist eintragen.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.

Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag

Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.

Eine Hausmeisterrechnung umfasst Reinigung und eine Türreparatur. Die Eigentümerin lässt die Leistungen aufschlüsseln, bevor sie die umlagefähigen Anteile abrechnet.

Tipps für die Selbstverwaltung

  • Übernehmen Sie nicht einfach den Endbetrag der Hausgeldabrechnung.
  • Trennen Sie bei gemischten Rechnungen laufende Betriebskosten und Reparaturen.

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Quellen und Grundlagen

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