Betriebskostenabrechnung an den Mieter: Frist, Inhalt und Umlage bei der Eigentumswohnung
Bis wann die Abrechnung beim Mieter sein muss, was sie enthalten muss und warum das Hausgeld nicht einfach weitergereicht werden darf.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Über Vorauszahlungen rechnen Sie jährlich ab, und die Abrechnung muss dem Mieter bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Abrechnungszeitraum zugehen. Umgelegt wird ohne andere Vereinbarung nach dem Schlüssel der Gemeinschaft; Verwaltung, Reparaturen und Rücklage bleiben bei Ihnen.
Schritt für Schritt
- Im Mietvertrag nachsehen: Vorauszahlung oder Pauschale, welche Kosten vereinbart sind.
- Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft rechtzeitig anfordern und Nachfragen festhalten.
- Nicht umlagefähige Positionen herausnehmen und nach dem Schlüssel der Gemeinschaft verteilen.
- Vorauszahlungen abziehen und die Abrechnung mit Heizkostenabrechnung vor Fristende zustellen.
Einmal im Jahr rechnen Sie mit Ihrem Mieter über die Betriebskosten ab. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kommen die meisten Zahlen aus der Jahresabrechnung Ihrer Gemeinschaft. Trotzdem ist die Mieterabrechnung ein eigenes Schriftstück mit eigenen Regeln. Dieser Artikel zeigt den Ablauf; welche Kosten überhaupt umlagefähig sind, steht ausführlich im Ratgeber „Betriebskosten auf den Mieter umlegen“.
Abgerechnet wird nur über Vorauszahlungen
Zahlt Ihr Mieter monatliche Vorauszahlungen, müssen Sie jährlich darüber abrechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Haben Sie dagegen eine Pauschale vereinbart, gibt es keine Abrechnung: Mit der Pauschale ist alles bezahlt. Schauen Sie deshalb zuerst in den Mietvertrag, was dort steht.
Die Frist: zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum
Die Abrechnung muss Ihrem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für das Jahr 2026 ist das der 31.12.2027. Kommt sie zu spät, können Sie keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 3). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie trotzdem auszahlen. Die Frist lässt sich im Mietvertrag nicht verlängern (§ 556 Abs. 5 BGB).
Zieht ein Mieter mitten im Jahr aus, beginnt die Frist nicht früher. Sie rechnen für das ganze Jahr ab; zu Teilabrechnungen sind Sie nicht verpflichtet (§ 556 Abs. 3 Satz 4 BGB).
Warten auf die Gemeinschaft entschuldigt in der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung auch dann innerhalb der Frist abrechnen muss, wenn die Eigentümer ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen haben (Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15). Wer sich auf die Verspätung der Gemeinschaft berufen will, muss konkret darlegen, was er selbst unternommen hat. Fragen Sie deshalb früh nach der Abrechnung und halten Sie Ihre Nachfragen schriftlich fest.
Was in die Abrechnung gehört
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung vier Angaben:
- eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- der Verteilerschlüssel, wo nötig mit einer kurzen Erläuterung,
- die Berechnung des Anteils, der auf Ihren Mieter entfällt,
- der Abzug der Vorauszahlungen, die er geleistet hat.
Fehlt eine dieser Angaben, kann die Abrechnung als nicht erteilt gelten, und dann ist auch die Frist nicht gewahrt. Ein einzelner Rechenfehler lässt sich dagegen meist korrigieren. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Mieter die Belege zeigen; Sie dürfen sie auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Einwendungen muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Umgelegt wird nach dem Schlüssel der Gemeinschaft
Steht im Mietvertrag nichts anderes, legen Sie die Betriebskosten nach dem Maßstab um, der zwischen den Wohnungseigentümern gilt (§ 556a Abs. 3 Satz 1 BGB). Verteilt Ihre Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen, gilt das also auch gegenüber Ihrem Mieter. Nur wenn dieser Maßstab billigem Ermessen widerspricht, wird nach Wohnfläche umgelegt (Satz 2). Heizung und Warmwasser rechnet der Ablesedienst nach Verbrauch ab; mehr dazu im Ratgeber „Heizkosten und CO2-Kosten in der Abrechnung an den Mieter“.
Hausgeld ist nicht gleich Betriebskosten
Ihre Hausgeldabrechnung enthält Kosten, die Ihr Mieter nie trägt: die Vergütung der Verwaltung und die Kontoführung, alle Reparaturen und Erneuerungen sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten nimmt die Betriebskostenverordnung ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 2 BetrKV); die Rücklage spart genau diese Reparaturen an. Wer die Hausgeldabrechnung einfach weiterreicht, verlangt also zu viel.
So unterstützt das Portal
- In „Mein Eigentum“ führt die Betriebskostenabrechnung Schritt für Schritt durch das Jahr: Mietverhältnis, Kosten aus der Abrechnung der Gemeinschaft, eigene Rechnungen, Heizkosten, Prüfliste und Versand.
- Die Prüfliste zeigt je Kostenart, ob sie im Mietvertrag vereinbart, nicht vereinbart oder nie umlagefähig ist.
- Das Blatt an den Mieter nennt je Kostenart den Schlüssel der Gemeinschaft mit dem Anteil Ihrer Wohnung, und die Frist wird für Ihr Mietverhältnis ausgerechnet.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft beschließt ihre Jahresabrechnung 2026 erst im November 2027. Die Vermieterin hatte die Zahlen schon im Sommer angefordert, rechnet im Dezember ab und stellt die Abrechnung am 20.12.2027 zu — knapp, aber rechtzeitig vor dem 31.12.2027.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Tragen Sie sich das Fristende als Termin ein, sobald das Jahr vorbei ist.
- Heben Sie einen Nachweis auf, wann die Abrechnung beim Mieter angekommen ist.
Ihre Checkliste
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Quellen und Grundlagen
- § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 556a BGB – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 1 BetrKV – Betriebskosten
Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.