Bundesland Baden-Württemberg
Was für Ihre Gemeinschaft in Baden-Württemberg anders ist
Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft in Baden-Württemberg wie überall. Anders ist, was daneben liegt — die Grundsteuer wird hier allein nach dem Boden bemessen und auf die Einheiten nach dem Miteigentumsanteil verteilt.
Zu jedem einzelnen Satz auf dieser Seite steht, aus welcher Vorschrift er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.
Für die Grundsteuer zählt allein der Boden
„Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs.“ Das Gebäude kommt in dieser Rechnung nicht vor — weder seine Größe noch sein Zustand.
§ 38 Abs. 1 LGrStG · Gesetz vom 04.11.2020, GBl. 2020 S. 974 · am Gesetzestext geprüft
„Für jedes Wohnungseigentum und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück ein Wert nach § 38 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Wohnungs- oder Teileigentümer zuzurechnen.“
§ 37 Abs. 3 LGrStG · Fassung vom 18.11.2025; wortgleich als § 25 Abs. 2 im GBl. 2020 S. 974 · am Gesetzestext geprüft
Beides zusammen ergibt einen Satz, den eine Gemeinschaft sofort nachvollziehen kann: Zwei Einheiten mit demselben Miteigentumsanteil tragen denselben Grundsteuerwert — auch wenn die eine doppelt so groß, frisch saniert oder ausgebaut ist. Der Maßstab der Grundsteuer ist hier derselbe, den die Teilungserklärung ohnehin festlegt.
Folgerung aus § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 1 LGrStG · am Gesetzestext geprüft
Die Steuermesszahl für Grundstücke beträgt 1,30 Promille. Sie „wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient“ — und überwiegend heißt: „wenn der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Wohn- und Nutzfläche den Anteil der wohnfremden Nutzung übersteigt“.
§ 40 Abs. 2 und 3 LGrStG · Fassung vom 18.11.2025 · am Gesetzestext geprüft
Weitere Abschläge kommen hinzu: 25 Prozent für geförderten Wohnraum mit laufender Bindung, 10 Prozent, wenn auf dem Grundstück ein Kulturdenkmal steht. Treffen mehrere Tatbestände zu, „ergibt sich die Ermäßigung der Steuermesszahl nach Absatz 2 aus der Summe der zu berücksichtigenden Prozentsätze“.
§ 40 Abs. 4 bis 7 LGrStG · Fassung vom 18.11.2025 · am Gesetzestext geprüft
Den Bodenrichtwert setzt nicht das Finanzamt fest: Ihn ermitteln und veröffentlichen die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs und übermitteln ihn an die Finanzbehörden. Auskünfte darüber sind für die Grundsteuer gebührenfrei.
§ 38 Abs. 2 LGrStG; Art. 3 des Gesetzes vom 04.11.2020 (GBl. S. 974) · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Der Wert wird für jedes Wohnungs- und Teileigentum einzeln ermittelt und dem jeweiligen Eigentümer zugerechnet: Jeder bekommt seinen eigenen Bescheid. Die Grundsteuer auf die Wohnungen läuft deshalb nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung — auch dann nicht, wenn alle Einheiten denselben Bodenrichtwert teilen.
§ 37 Abs. 3 LGrStG; § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Elf gesetzliche Feiertage, und alle gelten im ganzen Land
„Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr, Erscheinungsfest (6. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Allerheiligen (1. November), Erster Weihnachtstag, Zweiter Weihnachtstag.“ Keiner dieser Tage ist auf einzelne Gemeinden beschränkt.
§ 1 FTG · Fassung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450), zuletzt geändert am 25.11.2014 · am Gesetzestext geprüft
Der 3. Oktober steht nicht in dieser Aufzählung — er ist gesetzlicher Feiertag nach Artikel 2 Absatz 2 des Einigungsvertrags und gilt deshalb ohne Landesregelung. Wer die Liste des Feiertagsgesetzes für vollständig hält, zählt einen Tag zu wenig.
Art. 2 Abs. 2 Einigungsvertrag, Hinweis in der Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht · aus Fachliteratur, Gesetzestext nicht eingesehen
Der Buß- und Bettag ist hier kein gesetzlicher, sondern ein kirchlicher Feiertag. Für eine Frist heißt das: Er ist ein normaler Werktag, an dem eine Frist ablaufen kann. Bekenntniszugehörige Beschäftigte dürfen an diesem Tag der Arbeit fernbleiben, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen — das verschiebt aber keine Frist.
§ 2 und § 4 Abs. 1 FTG · am Gesetzestext geprüft
Warum das für eine Selbstverwaltung zählt: § 193 BGB verlängert eine Frist, die auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, bis zum nächsten Werktag. Das betrifft die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung ebenso wie Zahlungsziele und Mahnfristen.
§ 193 BGB; § 3 FTG · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
§ 193 BGB knüpft an einen „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag an, nicht an das Bundesland — die Frage nach dem Land ist also nur deshalb die richtige, weil hier alle elf Tage landesweit gelten. Eine Rückfrage bei der Gemeinde braucht es dafür nicht.
§ 193 BGB; § 1 FTG · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Was auf dieser Seite bewusst fehlt
Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Baden-Württemberg keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.
Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Punkte oben haben wir im Gesetzestext dieses Landes nachgelesen. Was in den übrigen Ländern gilt, haben wir für diese Seite nicht in derselben Tiefe geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte.
Landesförderung. Förderbedingungen ändern sich häufig, und eine Seite, die sie aufzählt, ist schneller falsch als aktualisiert. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Förderbank nach.
Wo die Grenze zur Beratung liegt
Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist.
Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass für die Grundsteuer allein der Boden zählt und der Wert nach dem Miteigentumsanteil aufgeteilt wird, steht im Gesetz und gilt für jeden. Ob Ihre Teilungserklärung den Anteil so ausweist, wie das Finanzamt ihn angesetzt hat, und was daraus für Ihren Bescheid folgt, ist eine Frage zu Ihrem Fall — und die beantwortet, wer sie beantworten darf: eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater, die Gemeinde, das Finanzamt.
Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.