Zum Inhalt springen

Zurück zum Ratgeber

Einladung zur Eigentümerversammlung: Frist, Form und Inhalt

Drei Wochen Frist, Textform, vollständige Tagesordnung: Was in die Einladung zur Eigentümerversammlung gehört — und was Beschlüsse anfechtbar macht.

Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber

Das Wichtigste zuerst

Die Einladung braucht eine berechtigte einladende Person, Textform und eine ausreichend bestimmte Tagesordnung. Die Einberufungsfrist soll außer bei besonderer Dringlichkeit mindestens drei Wochen betragen. Planen Sie den Zugang bei allen Eigentümern und mögliche abweichende Vereinbarungen mit ein.

Schritt für Schritt

  1. Einladungsberechtigung und Empfängerliste prüfen.
  2. Termin, Form der Versammlung und Tagesordnung festlegen.
  3. Anträge, Angebote und Vollmachthinweise zusammenstellen.
  4. Zugang rechtzeitig organisieren und Nachweise sichern.

Die Einladung ist das juristische Fundament jeder Eigentümerversammlung: Fehler hier machen später gefasste Beschlüsse anfechtbar — auch wenn die Versammlung selbst tadellos lief. Drei Dinge müssen stimmen: Frist, Form und Inhalt.

Die Frist: drei Wochen — und zwar ab Zugang

Die Einberufungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG). Entscheidend ist nicht, wann Sie die Einladung abschicken, sondern wann sie beim Eigentümer ankommt. Planen Sie bei Postversand einen ausreichenden Zustellpuffer ein und sichern Sie geeignete Nachweise. Eine pauschale Zahl von Postlauftagen garantiert keinen Zugang. Die gesetzliche Regel lässt Fälle besonderer Dringlichkeit zu; prüfen Sie außerdem einschlägige Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft.

Eine zu kurze Frist macht die Beschlüsse nicht automatisch nichtig, aber anfechtbar (§ 45 WEG: einen Monat Anfechtungsfrist). In zerstrittenen Gemeinschaften ist das eine offene Flanke, die man sich sparen kann.

Die Form: Textform genügt

Seit der WEG-Reform 2020 genügt für die Einladung die Textform (§ 24 Abs. 4 S. 1 WEG) — also auch E-Mail, sofern der Eigentümer dafür erreichbar ist. Für Eigentümer ohne E-Mail bleibt der Brief. Grundsätzlich lädt der Verwalter ein. Fehlt er oder weigert er sich pflichtwidrig, können auch der Beiratsvorsitzende, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 1 und 3 WEG).

Der Inhalt: Ort, Zeit — und eine sprechende Tagesordnung

Neben Ort und Zeit gehört die Tagesordnung in die Einladung, und zwar so konkret, dass jeder Eigentümer erkennen kann, worüber abgestimmt werden soll. „Sonstiges" trägt keinen Beschluss: Was nicht angekündigt war, kann zwar besprochen, aber nur angreifbar beschlossen werden. Am sichersten ist es, den geplanten Beschlussantrag im Wortlaut mitzuschicken — dann weiß jeder, worum es geht, und wer nicht kommen kann, erteilt eine informierte Vollmacht.

Checkliste vor dem Versand

  • Termin so gelegt, dass drei Wochen ab Zugang sicher eingehalten sind?
  • Alle Eigentümer erfasst — auch neue nach einem Verkauf?
  • Jeder Beschlussgegenstand als eigener Tagesordnungspunkt mit Antragstext?
  • Hinweis auf Vertretungsmöglichkeit und Vollmacht beigelegt?
  • Zugang rechtzeitig organisiert und nachweisbar (Versanddatum allein genügt nicht)?

Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag

Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.

Eine WEG will über den Austausch der Haustür entscheiden. Der Tagesordnungspunkt benennt die Maßnahme; vergleichbare Angebote und der geplante Kostenrahmen werden rechtzeitig bereitgestellt.

Tipps für die Selbstverwaltung

  • Rechnen Sie mit einem Zustellpuffer statt einem vermeintlich garantierten Postlauf.
  • Benennen Sie Maßnahmen und Kostenrahmen so, dass auch abwesende Eigentümer die Entscheidung verstehen.

Ihre Checkliste

Zum Abhaken oder Ausdrucken. Ihre Häkchen werden nicht gespeichert.

Quellen und Grundlagen

Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.

So unterstützt Sie Beschlussreif

Im Bereich Versammlungen Ihrer Gemeinschaft können Sie die Vorbereitung und das Protokoll bearbeiten. Prüfen Sie Eigentümerdaten, Anträge und Versandweg selbst; ein angelegter Entwurf ist noch keine zugegangene Einladung.

Die Nutzung des Portals setzt eine Anmeldung voraus. Die Ratgeber können Sie ohne Konto lesen.

Zur Gemeinschaft und ihren Versammlungen

Passende Vorlagen

Das könnte als Nächstes wichtig sein

Für die Prüfung lernen

Dieser Ratgeber gehört zum Prüfungsstoff:

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler oder fehlende Informationen melden