Bundesland Bayern
Was für Ihre Gemeinschaft in Bayern anders ist
Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft in Bayern wie überall. Anders ist, was daneben liegt — die Grundsteuer, die Wartung der Rauchwarnmelder und zwei Feiertage, die es nur an bestimmten Orten gibt.
Drei Themen stehen auf dieser Seite, und zu jedem einzelnen Satz steht, aus welcher Norm er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.
Für die Grundsteuer zählt allein die Fläche
Bayern rechnet die Grundsteuer im reinen Flächenmodell: Maßgeblich sind die Fläche des Grund und Bodens und die Gebäudefläche. Lage und Wert des Grundstücks bleiben vollständig außer Betracht.
Art. 1 bis 4 BayGrStG · Gesetz vom 10.12.2021, Fassung gültig ab 01.01.2026 · am Gesetzestext geprüft
Die Äquivalenzzahl beträgt 0,04 € je Quadratmeter Grund und Boden und stets 0,50 € je Quadratmeter Gebäudefläche.
Art. 3 BayGrStG · am Gesetzestext geprüft
Die Grundsteuermesszahl beträgt grundsätzlich 100 %, für Wohnflächen 70 %. Für ein Baudenkmal und für Bindungen des sozialen Wohnungsbaus kommen je weitere 25 % Ermäßigung hinzu; bei mehreren Tatbeständen werden sie nacheinander angewendet.
Art. 4 BayGrStG · am Gesetzestext geprüft
Garagen bis 50 m² und Nebengebäude bis 30 m² bleiben ganz außer Ansatz. Der übliche Einzelstellplatz einer Wohnanlage liegt deutlich darunter. Die Wohnfläche richtet sich nach der Wohnflächenverordnung, alle Flächen werden auf volle Quadratmeter abgerundet.
Art. 2 BayGrStG · am Gesetzestext geprüft
Weil Lage und Wert unbeachtlich sind, haben zwei gleich große Wohnungen in München und in einem oberfränkischen Dorf denselben Messbetrag. Der Unterschied entsteht erst über den Hebesatz der Gemeinde.
Folgerung aus Art. 3 und 4 BayGrStG · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Jedes Wohnungs- und Teileigentum gilt bewertungsrechtlich als eigenes Grundstück: Jeder Eigentümer bekommt seinen eigenen Bescheid für seine Einheit samt anteiligem Grund und Boden. Die Grundsteuer auf die Wohnungen läuft deshalb nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung.
§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Die Wartung obliegt dem unmittelbaren Besitzer
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Gemeint sind Funktionsprüfung, Batteriewechsel und Austausch nach Ablauf der Lebensdauer.
Art. 46 Abs. 4 Satz 4 BayBO · Textfassung gültig ab 01.05.2026 · am Gesetzestext geprüft
In einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sind Eigentümer und unmittelbarer Besitzer dieselbe Person — dort ändert der Satz nichts. Scharf wird die Unterscheidung erst bei vermieteten Einheiten, und dort ist sie vor allem eine Frage des Mietvertrags.
Auslegung zu Art. 46 Abs. 4 Satz 4 BayBO (Haufe, ista) · aus Fachliteratur, Gesetzestext nicht eingesehen
Was daraus nicht folgt
Die Frage, die eine Selbstverwaltung wirklich stellt — dürfen wir die Wartung zentral beauftragen und über die Gemeinschaft abrechnen? —, beantwortet Bundesrecht, und die Antwort ist ja: Die Wohnungseigentümer können den einheitlichen Einbau und ebenso die regelmäßige Kontrolle und Wartung in allen Wohnungen durch eine Fachfirma beschließen, auch für Wohnungen mit bereits vorhandenen Meldern. Der bayerische Satz betrifft nur den Fall, dass die Gemeinschaft nichts beschließt.
BGH, Urteil vom 07.12.2018 — V ZR 273/17 · aus Fachliteratur, Gesetzestext nicht eingesehen
Stand: 16.09.2026
Zwei Feiertage, die nicht im ganzen Land gelten
Gilt nicht im ganzen Land, sondern nur hier: Stadt Augsburg · Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung
„In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.“
Art. 1 Abs. 2 FTG · Gesetz vom 21.05.1980, Stand 01.08.2013 · am Gesetzestext geprüft
Das ist keine Formalie, sondern verschiebt Fristen: § 193 BGB knüpft an einen „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag an, nicht an das Bundesland. Fällt das Ende einer Frist dort auf den 8. August, tritt der nächste Werktag an seine Stelle.
§ 193 BGB · am Gesetzestext geprüft
Mariä Himmelfahrt am 15. August ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag. Welche das sind, ist keine Schätzfrage: Das Landesamt für Statistik stellt es anhand der letzten Volkszählung fest, die Gemeinde macht es ortsüblich bekannt.
Art. 1 Abs. 1 und 3 FTG · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
Beide Tage hängen am Ort, nicht am Land. Die Frage „welches Bundesland?“ führt hier deshalb nicht zum Ziel — wer eine Frist auf den 8. oder den 15. August rechnet, prüft für seinen eigenen Ort nach, ob dort ein gesetzlicher Feiertag liegt.
§ 193 BGB · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Was auf dieser Seite bewusst fehlt
Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Bayern keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.
Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die drei Punkte oben haben wir im bayerischen Gesetzestext nachgelesen. Was in den übrigen fünfzehn Ländern gilt, haben wir in dieser Tiefe nicht geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte. Dass Bayern hier am besten belegt ist, liegt am Zugang zu den Gesetzestexten und ist keine Aussage über die anderen Länder.
Landesförderung. Förderbedingungen ändern sich häufig, und eine Seite, die sie aufzählt, ist schneller falsch als aktualisiert. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Förderbank nach.
Wo die Grenze zur Beratung liegt
Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist. Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass Garagen bis 50 m² bei der Grundsteuer außer Ansatz bleiben, steht im Gesetz und gilt für jeden. Ob Ihr Stellplatz darunterfällt, wie Ihre Teilungserklärung ihn führt und was daraus für Ihren Bescheid folgt, ist eine Frage zu Ihrem Fall — und die beantwortet, wer sie beantworten darf: eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater, die Gemeinde, das Finanzamt.
Wenn eine Frist an einem der beiden örtlichen Feiertage endet, gilt dasselbe: Wir sagen Ihnen, dass der Ort zählt und nicht das Bundesland. Ob der Tag an Ihrem Ort ein gesetzlicher Feiertag ist, sagt Ihnen Ihre Gemeinde verbindlich.
Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.