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Bundesland Sachsen

Was für Ihre Gemeinschaft in Sachsen anders ist

Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft in Sachsen wie überall. Anders ist, was daneben liegt — eigene Steuermesszahlen bei der Grundsteuer, ein gesetzlicher Feiertag im November, an dem Fristen weiterrücken, und ein einziges Berufungsgericht für Wohnungseigentumssachen.

Zu jedem einzelnen Satz auf dieser Seite steht, aus welcher Vorschrift er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.

Eigene Messzahlen — und der Stellplatz zählt doppelt

Abweichend vom Bundesrecht beträgt die Steuermesszahl für hier gelegene bebaute Grundstücke „im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,36 Promille“ und für solche „im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,72 Promille“; unbebaute Grundstücke liegen bei 0,36 Promille.

§ 1 SächsGrStMG · Gesetz vom 21.12.2021, SächsGVBl. 2022 S. 9, Fassung vom 06.01.2022 · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Jedes Wohnungs- und Teileigentum gilt bewertungsrechtlich als eigenes Grundstück: Jeder Eigentümer bekommt seinen eigenen Bescheid. Die höhere Messzahl für den Stellplatz trägt deshalb, wem der Stellplatz gehört — sie läuft nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung.

§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Ein Mittwoch im November, an dem Fristen weiterrücken

Der Buß- und Bettag ist hier gesetzlicher Feiertag: § 1 Abs. 1 zählt ihn ausdrücklich mit auf. Fällt das Ende einer Frist auf diesen Mittwoch, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

§ 1 Abs. 1 SächsSFG; § 193 BGB · Gesetz vom 10.11.1992, Fassung vom 21.12.2010 · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

§ 193 BGB knüpft an einen „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag an, nicht an das Bundesland. Für den Buß- und Bettag führt die Frage nach dem Land deshalb zum Ziel, für Fronleichnam nicht — dort entscheidet der Ort. Und beides ändert nichts an der Frist selbst, sondern nur an dem Tag, an dem sie endet.

§ 193 BGB · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Ein einziges Berufungsgericht für Wohnungseigentumssachen

In Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG ist „das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht … gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat“. Die Berufung geht also nicht an das nächstgelegene Landgericht, sondern an ein bestimmtes.

§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Für die erste Instanz ändert das nichts: Dort ist und bleibt das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar ausschließlich und ohne Streitwertgrenze. Die Gerichtsfrage beschäftigt eine Selbstverwaltung außerdem erst, wenn ein Anfechtungsverfahren in die zweite Instanz geht.

§ 43 Abs. 1 und 2 WEG; § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Was auf dieser Seite bewusst fehlt

Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Sachsen keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.

Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Punkte oben haben wir im Gesetzestext dieses Landes nachgelesen. Was in den übrigen Ländern gilt, haben wir für diese Seite nicht in derselben Tiefe geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte.

Landesförderung. Förderbedingungen ändern sich häufig, und eine Seite, die sie aufzählt, ist schneller falsch als aktualisiert. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Förderbank nach.

Wo die Grenze zur Beratung liegt

Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist.

Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass Teileigentum nach der doppelten Messzahl veranlagt wird, steht im Gesetz und gilt für jeden. Ob Ihr Stellplatz Teileigentum ist oder als Sondernutzungsrecht zur Wohnung gehört, entscheidet Ihre Teilungserklärung — und was daraus für Ihren Bescheid folgt, beantwortet, wer es beantworten darf: eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater, das Finanzamt.

Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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