Bundesland Sachsen
Was für Ihre Gemeinschaft in Sachsen anders ist
Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft in Sachsen wie überall. Anders ist, was daneben liegt — eigene Steuermesszahlen bei der Grundsteuer, ein gesetzlicher Feiertag im November, an dem Fristen weiterrücken, und ein einziges Berufungsgericht für Wohnungseigentumssachen.
Zu jedem einzelnen Satz auf dieser Seite steht, aus welcher Vorschrift er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.
Eigene Messzahlen — und der Stellplatz zählt doppelt
Abweichend vom Bundesrecht beträgt die Steuermesszahl für hier gelegene bebaute Grundstücke „im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bewertungsgesetzes 0,36 Promille“ und für solche „im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Bewertungsgesetzes 0,72 Promille“; unbebaute Grundstücke liegen bei 0,36 Promille.
§ 1 SächsGrStMG · Gesetz vom 21.12.2021, SächsGVBl. 2022 S. 9, Fassung vom 06.01.2022 · am Gesetzestext geprüft
Der Unterschied trifft eine Wohnanlage an einer sehr geläufigen Stelle. Wohnungseigentum ist § 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG und liegt damit bei 0,36 Promille; Teileigentum ist Nr. 5 und liegt bei 0,72 Promille — dem Doppelten.
§ 1 SächsGrStMG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BewG · am Gesetzestext geprüft
Teileigentum ist nach dem Gesetz „das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört“. Wer seinen Tiefgaragenstellplatz oder einen Laden als eigene Einheit im Grundbuch hält, hat genau das — und wird dafür nach der höheren Messzahl veranlagt.
§ 249 Abs. 6 BewG · am Gesetzestext geprüft
Alles Übrige bleibt beim Bundesmodell: Das Landesgesetz besteht aus einer einzigen Vorschrift und setzt nur die Messzahlen anders. Bewertet wird nach dem Bewertungsgesetz, also mit Ertrags- oder Sachwert — Fläche, Baujahr und Bodenrichtwert wirken sich aus.
§ 1 SächsGrStMG · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Jedes Wohnungs- und Teileigentum gilt bewertungsrechtlich als eigenes Grundstück: Jeder Eigentümer bekommt seinen eigenen Bescheid. Die höhere Messzahl für den Stellplatz trägt deshalb, wem der Stellplatz gehört — sie läuft nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung.
§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Ein Mittwoch im November, an dem Fristen weiterrücken
Der Buß- und Bettag ist hier gesetzlicher Feiertag: § 1 Abs. 1 zählt ihn ausdrücklich mit auf. Fällt das Ende einer Frist auf diesen Mittwoch, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
§ 1 Abs. 1 SächsSFG; § 193 BGB · Gesetz vom 10.11.1992, Fassung vom 21.12.2010 · am Gesetzestext geprüft
Die Brücke zum Fristenrecht steht im Gesetz selbst: „Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.“ Damit greift § 193 BGB, und das betrifft die Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung ebenso wie Zahlungsziele und Mahnfristen.
§ 1 Abs. 2 SächsSFG · am Gesetzestext geprüft
Ein Tag aus derselben Liste gilt dagegen nicht überall: Fronleichnam ist gesetzlicher Feiertag „nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen“. Wer eine Frist auf diesen Tag rechnet, prüft für seinen eigenen Ort nach — das Bundesland allein beantwortet die Frage hier nicht.
§ 1 Abs. 1 SächsSFG · am Gesetzestext geprüft
Nicht verwechseln: Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und der Gründonnerstag sind hier religiöse und keine gesetzlichen Feiertage. Sie geben bekenntniszugehörigen Beschäftigten und Schülern das Recht, für den Hauptgottesdienst fernzubleiben — sie sind aber keine gesetzlichen Feiertage und verschieben deshalb keine Frist.
§ 3 Abs. 1 und 3 SächsSFG · am Gesetzestext geprüft
Was daraus nicht folgt
§ 193 BGB knüpft an einen „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag an, nicht an das Bundesland. Für den Buß- und Bettag führt die Frage nach dem Land deshalb zum Ziel, für Fronleichnam nicht — dort entscheidet der Ort. Und beides ändert nichts an der Frist selbst, sondern nur an dem Tag, an dem sie endet.
§ 193 BGB · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Ein einziges Berufungsgericht für Wohnungseigentumssachen
In Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG ist „das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht … gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat“. Die Berufung geht also nicht an das nächstgelegene Landgericht, sondern an ein bestimmtes.
§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG · am Gesetzestext geprüft
Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Dresden; nach dieser Regel ist damit das Landgericht Dresden das gemeinsame Berufungsgericht für alle Wohnungseigentumssachen des Landes. Es führt sie auch tatsächlich: Sein Geschäftsverteilungsplan weist Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen einer eigenen Zivilkammer zu.
§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan II des Landgerichts Dresden · aus Fachliteratur, Gesetzestext nicht eingesehen
Anders als bei einem Oberlandesgericht mit nur einem Landgericht läuft die Ausnahme hier nicht von selbst leer: § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG erlaubt der Landesregierung, „anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen“, und mehrere Landgerichte gäbe es. Eine solche Bestimmung ist in der geprüften Justizorganisationsverordnung nicht enthalten.
§ 72 Abs. 2 Satz 2 GVG; SächsJOrgVO (im Volltext geprüft, ohne Bestimmung zu Wohnungseigentumssachen) · aus Fachliteratur, Gesetzestext nicht eingesehen
Was daraus nicht folgt
Für die erste Instanz ändert das nichts: Dort ist und bleibt das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar ausschließlich und ohne Streitwertgrenze. Die Gerichtsfrage beschäftigt eine Selbstverwaltung außerdem erst, wenn ein Anfechtungsverfahren in die zweite Instanz geht.
§ 43 Abs. 1 und 2 WEG; § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG · am Gesetzestext geprüft
Stand: 16.09.2026
Was auf dieser Seite bewusst fehlt
Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Sachsen keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.
Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Punkte oben haben wir im Gesetzestext dieses Landes nachgelesen. Was in den übrigen Ländern gilt, haben wir für diese Seite nicht in derselben Tiefe geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte.
Landesförderung. Förderbedingungen ändern sich häufig, und eine Seite, die sie aufzählt, ist schneller falsch als aktualisiert. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Förderbank nach.
Wo die Grenze zur Beratung liegt
Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist.
Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass Teileigentum nach der doppelten Messzahl veranlagt wird, steht im Gesetz und gilt für jeden. Ob Ihr Stellplatz Teileigentum ist oder als Sondernutzungsrecht zur Wohnung gehört, entscheidet Ihre Teilungserklärung — und was daraus für Ihren Bescheid folgt, beantwortet, wer es beantworten darf: eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater, das Finanzamt.
Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.