Wohnungseigentümergemeinschaft:
Musterbeschluss: Bauliche Veränderung
§ 20, § 21 WEG — einfache Mehrheit, Kostenfolge beachten
Beschlussantrag
Frau/Herrn wird gestattet, auf eigene Kosten folgende bauliche Veränderung vorzunehmen: (z. B. Ladestation für ein Elektroauto am Stellplatz, barrierefreier Zugang). Ausführung fachgerecht durch einen Fachbetrieb; Instandhaltung, Folgekosten und Verkehrssicherung trägt der/die Begünstigte. Der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums ist zu dokumentieren.
Erforderlich: einfache Mehrheit. Auf Ladestation, Barrierefreiheit, Einbruchsschutz und Glasfaser besteht dem Grunde nach ein Anspruch (§ 20 Abs. 2 WEG) — die Versammlung entscheidet über das „Wie", nicht über das „Ob".
Hinweis zur Kostenfolge (§ 21 WEG) — sie folgt aus der Abstimmung und ist der häufigste Streitpunkt: Wird die Veränderung einem Eigentümer gestattet oder hat er sie nach § 20 Abs. 2 WEG verlangt, trägt er die Kosten allein und nur ihm gebühren die Nutzungen (Abs. 1). Wurde sie mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen, tragen sie alle nach Miteigentumsanteilen — es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig (Abs. 2 Nr. 1). Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren (Abs. 2 Nr. 2). In allen anderen Fällen tragen die Kosten nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur ihnen gebühren die Nutzungen (Abs. 3). Diese Reihenfolge steht im Gesetz und lässt sich nicht frei wählen — halten Sie das Ergebnis im Protokoll fest, statt im Antrag einen Kostenträger zu benennen, der nach der Abstimmung ein anderer ist.