Wohnungseigentümergemeinschaft:
Musterbeschluss: Technische Rahmenbedingungen der Versammlung
Für hybride und virtuelle Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a WEG)
Beschlussantrag
Für Eigentümerversammlungen, an denen Eigentümer ohne Anwesenheit vor Ort über elektronische Kommunikation teilnehmen, gelten folgende Regeln:
1. Störung beim Teilnehmer. Kann ein Eigentümer wegen einer Störung in seinem eigenen Bereich — etwa seiner Internetverbindung oder seines Geräts — nicht oder nicht mehr teilnehmen, wird die Versammlung fortgesetzt. Die gefassten Beschlüsse bleiben davon unberührt.
2. Störung der Übertragung. Fällt die von der Gemeinschaft gestellte Übertragung aus, unterbricht die Versammlungsleitung die Versammlung für bis zu Minuten. Ist die Übertragung danach nicht wiederhergestellt, werden die noch nicht behandelten Tagesordnungspunkte vertagt. Bereits verkündete Beschlüsse bleiben bestehen.
3. Virtuelle Versammlung. Findet die Versammlung ohne Versammlungsort statt (§ 23 Abs. 1a WEG) und fällt das Abstimmungswerkzeug des Portals aus, während die Videoverbindung besteht, wird per Zuruf in der Videokonferenz abgestimmt. Die Versammlungsleitung stellt das Ergebnis fest, verkündet es und hält die Stimmen schriftlich fest; sie werden nach der Versammlung im Portal nacherfasst.
Erforderlich: einfache Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG) — die Regeln ordnen den Ablauf der Versammlung, sie lassen die Teilnahme ohne Anwesenheit nicht erst zu. Dafür braucht es einen eigenen Beschluss: für die hybride Versammlung mit einfacher Mehrheit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), für die rein virtuelle mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 1a WEG).
Hinweis: Beschließen Sie die Regeln vor der ersten Versammlung, für die sie gelten sollen — am besten zusammen mit dem Beschluss über die Online-Teilnahme. Tragen Sie eine Minutenzahl ein, die in Ihrer Gemeinschaft realistisch ist — lang genug, um die Verbindung neu aufzubauen, kurz genug, dass die Anwesenden nicht gehen. Wer als Versammlungsleiter eine Unterbrechung ausruft, hält Beginn und Ende im Protokoll fest.