Wohnungseigentümergemeinschaft:
Musterbeschluss: Virtuelle Eigentümerversammlung
§ 23 Abs. 1a WEG — Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich
Beschlussantrag
Eigentümerversammlungen können bis zum (höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung) auch als rein virtuelle Versammlungen durchgeführt werden. Teilnahme und Stimmabgabe erfolgen über ein gängiges Videokonferenzsystem; die Zugangsdaten werden mit der Einladung mitgeteilt. Die Rechte der Eigentümer — insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht — bleiben gewährleistet.
Erforderlich: mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss gilt höchstens drei Jahre und muss dann erneuert werden.
Hinweis: Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern die Eigentümer darauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG). Für Hybrid-Versammlungen (Präsenz mit Online-Teilnahme) genügt die einfache Mehrheit.