Wohnungsgeberbestätigung
nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Hiermit bestätige ich als Wohnungsgeber, dass die unten genannten Personen in die bezeichnete Wohnung eingezogen sind.
Wohnungsgeber
- Name
- Anschrift
Der Wohnungsgeber ist zugleich Eigentümer der Wohnung.
Wenn nicht, Name und Anschrift des Eigentümers:
- Eigentümer
- Anschrift
Wohnung
- Anschrift
- Lage im Haus
- Einzugsdatum
Eingezogen sind (Vor- und Nachname)
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Diese Bestätigung ist dabei vorzulegen.
Es ist verboten, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG); ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 54 BMG).
Ort, Datum
Unterschrift des Wohnungsgebers
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