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Bundesland Hamburg

Was für Ihre Gemeinschaft in Hamburg anders ist

Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft in Hamburg wie überall. Anders ist, was daneben liegt — die Grundsteuer rechnet die Wohnlage mit, es gibt ein Förderdarlehen eigens für Eigentümergemeinschaften, und die Berufung in Wohnungseigentumssachen geht an ein bestimmtes Gericht.

Zu jedem einzelnen Satz auf dieser Seite steht, aus welcher Vorschrift er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.

Die Wohnlage senkt die Messzahl

Die Grundsteuermesszahl für die Wohnflächen „wird um 25 v. H. ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt“. Die Adresse entscheidet damit über die Höhe der Grundsteuer mit — bei sonst gleicher Wohnung.

§ 4 Abs. 2 HmbGrStG · Gesetz vom 24.08.2021, HmbGVBl. S. 600 · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Jedes Wohnungs- und Teileigentum gilt bewertungsrechtlich als eigenes Grundstück: Jeder Eigentümer bekommt seinen eigenen Bescheid. Die Grundsteuer auf die Wohnungen läuft deshalb nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung — und die Wohnlage ist nichts, was die Gemeinschaft beschließen oder beeinflussen könnte.

§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Ein Förderdarlehen, das auf Eigentümergemeinschaften zugeschnitten ist

IFB-WEGfinanz der Hamburgischen Investitions- und Förderbank: „Anträge können Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer oder Erbbauberechtigte (Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer) stellen. Die Abwicklung der Antragstellung für alle interessierten Eigentümerinnen und Eigentümer übernimmt und koordiniert die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.“ Gefördert werden Beträge zwischen 5.000 € und 35.000 € je Eigentümerin oder Eigentümer.

Förderrichtlinie IFB-WEGfinanz, Nummern 1 und 2 · gültig ab 20.12.2021 · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Darlehensnehmer ist nicht die Gemeinschaft, sondern die einzelne Eigentümerin oder der einzelne Eigentümer — gebündelt wird das Verfahren, nicht die Haftung. Wer nicht mitmacht, zahlt seinen Anteil an der Sonderumlage auf anderem Weg. Und Förderbedingungen ändern sich häufiger als Gesetze: Die Angaben hier stammen aus der Richtlinie mit dem genannten Stand; verbindlich ist, was die Förderbank heute sagt.

Förderrichtlinie IFB-WEGfinanz, Nummer 2 und Anhang 1 · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Die Berufung geht immer an dasselbe Landgericht

In Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG ist „das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht … gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat“. Wer eine Beschlussklage in erster Instanz verliert, landet in der Berufung also nicht zwangsläufig beim nächstgelegenen Landgericht.

§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Für die erste Instanz ändert das nichts: Dort ist und bleibt das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar ausschließlich und ohne Streitwertgrenze. Die Gerichtsfrage ist außerdem keine, die eine Selbstverwaltung im Alltag beschäftigt — sie wird erst wichtig, wenn ein Anfechtungsverfahren in die zweite Instanz geht.

§ 43 Abs. 1 und 2 WEG; § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Was auf dieser Seite bewusst fehlt

Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Hamburg keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.

Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Punkte oben haben wir im Gesetzestext dieses Landes nachgelesen. Was in den übrigen Ländern gilt, haben wir für diese Seite nicht in derselben Tiefe geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte.

Aktuelle Förderkonditionen. Zinssätze und Höchstbeträge ändern sich häufiger als Gesetze. Wir geben oben den Stand der Förderrichtlinie an, auf den wir uns stützen; was heute gilt, sagt Ihnen die Förderbank selbst.

Wo die Grenze zur Beratung liegt

Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist.

Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass die Förderbank erst tätig wird, wenn der Beschluss über ihre Einschaltung bestandskräftig ist, steht in der Förderrichtlinie und gilt für jede Gemeinschaft. Ob Ihr Beschluss diese Voraussetzung erfüllt, ob die Anfechtungsfrist abgelaufen ist und was Sie in der Zwischenzeit schon beauftragen dürfen, ist eine Frage zu Ihrem Fall — und die beantwortet, wer sie beantworten darf: eine Rechtsanwältin, die Förderbank selbst.

Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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