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Bundesland Saarland

Was für Ihre Gemeinschaft in Saarland anders ist

Das Wohnungseigentumsgesetz ist Bundesrecht: Einladen, beschließen, abrechnen und die Beschlusssammlung führen läuft im Saarland wie überall. Anders ist, was daneben liegt — eigene Steuermesszahlen, die Wohnung und Stellplatz verschieden behandeln, ein Feiertag im August und ein einziges Berufungsgericht für das ganze Land.

Zu jedem einzelnen Satz auf dieser Seite steht, aus welcher Vorschrift er stammt und wann wir ihn zuletzt geprüft haben. Was wir nicht am Gesetzestext gelesen haben, steht hier nicht.

Die Wohnung und der Stellplatz werden verschieden veranlagt

Abweichend vom Bundesrecht beträgt die Steuermesszahl „0,34 Promille für bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4“ des Bewertungsgesetzes und „0,64 Promille für bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8“; unbebaute Grundstücke liegen ebenfalls bei 0,64 Promille.

§ 1 Abs. 1 GrStG-Saar · Gesetz Nr. 2040 vom 15.09.2021, Amtsbl. I Nr. 74 vom 28.10.2021 S. 2372 · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Die Grundsteuer ist nicht die Sache der Gemeinschaft. Jedes Wohnungs- und Teileigentum gilt bewertungsrechtlich als eigenes Grundstück: Jeder Eigentümer bekommt seinen eigenen Bescheid für seine Einheit. Die höhere Messzahl für den Stellplatz trägt deshalb, wem der Stellplatz gehört — sie läuft nicht über den Wirtschaftsplan und nicht über die Jahresabrechnung.

§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Der 15. August ist hier im ganzen Land gesetzlicher Feiertag

„Gesetzliche Feiertage sind … 8. der Maria Himmelfahrtstag (15. August)“ — ohne jede Einschränkung auf einzelne Gemeinden. Fällt das Ende einer Frist auf diesen Tag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SFG; § 193 BGB · Gesetz Nr. 1040 vom 18.02.1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsbl. I S. 790) — diese Fassung gelesen · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

§ 193 BGB knüpft an einen „am Erklärungs- oder Leistungsort“ anerkannten Feiertag an, nicht an das Bundesland. Hier führt die Frage nach dem Land trotzdem zum Ziel, weil alle zwölf Tage landesweit gelten — eine Rückfrage bei der Gemeinde braucht es dafür nicht.

§ 193 BGB; § 2 Abs. 1 SFG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Ein einziges Berufungsgericht für Wohnungseigentumssachen

In Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 WEG ist „das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht … gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat“. Die Berufung geht also nicht an das nächstgelegene Landgericht, sondern an ein bestimmtes.

§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG · am Gesetzestext geprüft

Was daraus nicht folgt

Für die erste Instanz ändert das nichts: Dort ist und bleibt das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, und zwar ausschließlich und ohne Streitwertgrenze. Die Gerichtsfrage beschäftigt eine Selbstverwaltung außerdem erst, wenn ein Anfechtungsverfahren in die zweite Instanz geht.

§ 43 Abs. 1 und 2 WEG; § 23 Nr. 2 Buchst. c GVG · am Gesetzestext geprüft

Stand: 16.09.2026

Was auf dieser Seite bewusst fehlt

Das Wohnungseigentumsrecht selbst. Einladen, beschließen, abrechnen, die Beschlusssammlung führen, bauliche Veränderungen gestatten — das ist Bundesrecht und in Saarland keinen Satz anders als anderswo. Wer dazu etwas sucht, findet es im Ratgeber.

Der Vergleich mit anderen Bundesländern. Die Punkte oben haben wir im Gesetzestext dieses Landes nachgelesen. Was in den übrigen Ländern gilt, haben wir für diese Seite nicht in derselben Tiefe geprüft — und ein Vergleich wäre nur so belastbar wie seine schwächere Hälfte.

Landesförderung. Förderbedingungen ändern sich häufig, und eine Seite, die sie aufzählt, ist schneller falsch als aktualisiert. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Förderbank nach.

Wo die Grenze zur Beratung liegt

Diese Seite erklärt, was gilt. Sie beurteilt nicht, was in Ihrem Fall richtig ist.

Der Unterschied ist in der Praxis genau dieser: Dass Teileigentum nach der höheren Messzahl veranlagt wird, steht im Gesetz und gilt für jeden. Ob Ihr Garagen- oder Ladenanteil im Grundbuch als eigenes Teileigentum geführt wird, entscheidet Ihre Teilungserklärung — und was daraus für Ihren Bescheid folgt, beantwortet, wer es beantworten darf: eine Rechtsanwältin, ein Steuerberater, das Finanzamt.

Die Inhalte und Vorlagen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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