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Heizkosten und CO2-Kosten in der Abrechnung an den Mieter

Warum die Heizkostenabrechnung des Ablesedienstes zur Mieterabrechnung gehört, wann der Mieter kürzen darf und wie das CO2-Stufenmodell funktioniert.

Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber

Das Wichtigste zuerst

Heizkosten werden zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt; die Zahlen liefert der Ablesedienst der Gemeinschaft. Legen Sie Ihrem Mieter das Einzelblatt seiner Wohnung bei: Dort stehen die CO2-Angaben, ohne die er um 3 Prozent kürzen darf.

Schritt für Schritt

  1. Heizkostenabrechnung der Wohnung von der Gemeinschaft oder dem Ablesedienst besorgen.
  2. Prüfen, ob Verbrauch, Zeitraum und Nutzername zu Ihrem Mieter passen.
  3. Kontrollieren, ob Anteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen der CO2-Kosten dastehen.
  4. Das Einzelblatt der Betriebskostenabrechnung beilegen.

Heizung und Warmwasser rechnen Sie Ihrem Mieter nicht selbst aus. Die Zahlen liefert der Ablesedienst, den Ihre Gemeinschaft beauftragt hat. Ihre Aufgabe als Vermieter ist es, diese Abrechnung richtig weiterzugeben und zu prüfen, ob alles darin steht, was Ihr Mieter bekommen muss.

Nach Verbrauch, nicht nach Fläche allein

Heizkosten werden zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch verteilt, der Rest nach der Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Für Warmwasser gilt derselbe Rahmen (§ 8 Abs. 1). Zieht ein Mieter im Laufe des Jahres aus, ist grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgeschrieben (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV); der Ablesedienst teilt die Kosten dann auf Vor- und Nachmieter auf.

Wann der Mieter kürzen darf

  • 15 Prozent, wenn entgegen der Verordnung nicht nach Verbrauch abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
  • 3 Prozent, wenn keine fernablesbaren Geräte eingebaut sind, obwohl sie es sein müssten, oder wenn die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen fehlen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3).

Diese Kürzungsrechte gelten im Mietverhältnis, nicht zwischen Ihnen und Ihrer Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Hat die Gemeinschaft schlecht abgerechnet, können Sie also Ihr Hausgeld nicht kürzen, Ihr Mieter aber seine Heizkosten. Ob der Ablesedienst fernablesbar erfasst und die Informationen liefert, ist deshalb auch Ihre Sache: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinschaft nach.

Das CO2-Stufenmodell

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz teilt die CO2-Kosten des Heizens zwischen Vermieter und Mieter auf. Grundlage ist der Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO2 je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§ 5 CO2KostAufG). Für Wohngebäude gibt es zehn Stufen: Unter 12 Kilogramm trägt der Mieter alles, ab 52 Kilogramm trägt der Vermieter 95 Prozent; dazwischen steigt Ihr Anteil in Schritten von zehn Prozentpunkten.

In der Heizkostenabrechnung müssen drei Angaben stehen: der Anteil Ihres Mieters an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlen sie, darf Ihr Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4).

Die Gemeinschaft rechnet anders. Sie ist nicht Vermieterin. In der Hausgeldabrechnung tragen die Eigentümer weiterhin die vollen Heizkosten; die Aufteilung nach dem Stufenmodell findet erst zwischen Ihnen und Ihrem Mieter statt.

Die Heizkostenabrechnung gehört dazu

Die CO2-Angaben und die Verbrauchsinformationen stehen in der Abrechnung des Ablesedienstes, nicht auf Ihrem Betriebskostenblatt. Legen Sie Ihrem Mieter deshalb das Einzelblatt seiner Wohnung bei, nicht die Gesamtaufstellung des Hauses mit den Namen der Nachbarn. Ob die Beilage allein in jedem Fall genügt, ist nicht abschließend geklärt; prüfen Sie vor dem Versand, ob die drei CO2-Angaben dort wirklich stehen.

So unterstützt das Portal

  • Hat Ihre Gemeinschaft die Heizkostenabrechnung im Portal bereitgestellt, übernimmt „Mein Eigentum“ das Einzelblatt Ihrer Wohnung samt CO2-Angaben. Sie sehen die Werte, ändern sie aber nicht; sie kommen aus der Abrechnung des Ablesedienstes.
  • Haben Sie eine eigene Abrechnung, etwa eine Nutzerwechselabrechnung, können Sie sie einlesen; sie geht dann vor.
  • Beim Versand legt das Portal das Blatt bei und warnt, wenn es fehlt.

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.

Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag

Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.

Das Haus stößt 30 Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr aus. Nach dem Stufenmodell trägt der Vermieter 40 Prozent der CO2-Kosten, der Mieter 60 Prozent. Die Heizkostenabrechnung weist das aus, und der Vermieter legt sie seiner Abrechnung bei.

Tipps für die Selbstverwaltung

  • Melden Sie einen Mieterwechsel sofort, damit der Ablesedienst zwischenablesen kann.
  • Geben Sie nie die Gesamtaufstellung mit den Namen anderer Nutzer weiter.

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Quellen und Grundlagen

Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.

So unterstützt Sie Beschlussreif

In der Betriebskostenabrechnung von „Mein Eigentum“ steht der Schritt Heizkosten. Ist dort kein Blatt der Gemeinschaft hinterlegt, fragen Sie bei ihr nach oder lesen die Abrechnung selbst ein.

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