Eigentümerversammlung leiten: Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Verkündung
Wie man eine Eigentümerversammlung leitet: wer den Vorsitz hat, warum jede Versammlung beschlussfähig ist, wie gezählt und verkündet wird — mit Leitfaden und Rechenbeispiel.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Den Vorsitz führt der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG); ohne Verwalter wählt die Versammlung zu Beginn eine Leitung. Seit der Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, egal wie viele kommen. Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), nach Köpfen, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes sagt. Erst wenn die Leitung das Ergebnis feststellt und verkündet, ist der Beschluss gefasst.
Schritt für Schritt
- Eröffnen: Ort, Zeit, ordnungsgemäße Einladung feststellen; Leitung und Protokollführung bestimmen.
- Anwesende und Vollmachten erfassen; Vollmachten in Textform prüfen (§ 25 Abs. 3 WEG).
- Tagesordnung in der angekündigten Reihenfolge abarbeiten; nur Angekündigtes beschließen.
- Je Punkt: Antrag verlesen, Aussprache, Stimmverbote prüfen, abstimmen, zählen.
- Ergebnis feststellen und verkünden — mit Ja, Nein, Enthaltungen.
- Schließen; Niederschrift unverzüglich fertigen und unterschreiben lassen.
Eine gut geleitete Versammlung dauert eine Stunde, eine schlecht geleitete drei — und hinterlässt angreifbare Beschlüsse. Die Regeln sind überschaubar; man muss sie nur in der richtigen Reihenfolge anwenden.
Wer leitet?
Den Vorsitz führt der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG). Die Versammlung kann also mit einfacher Mehrheit eine andere Person bestimmen — etwa ein Beiratsmitglied. Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wählt sie die Leitung zu Beginn. Die Leitung eröffnet, ruft die Punkte auf, erteilt das Wort, lässt abstimmen, stellt das Ergebnis fest und schließt.
Beschlussfähigkeit: keine Mindestzahl
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, gleich wie viele Eigentümer kommen — auch wenn nur einer erscheint. Entscheidend ist deshalb die richtige Einladung: an alle Eigentümer, in Textform, mit Tagesordnung und in der Regel mit drei Wochen Frist (§ 24 Abs. 4 WEG).
Abstimmen und zählen
- Mehrheit: die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen dabei nicht mit.
- Stimmrecht: jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG) — sofern die Gemeinschaftsordnung nicht nach Anteilen oder Einheiten zählt. Mehrere Eigentümer einer Einheit stimmen einheitlich ab.
- Vollmacht: nur in Textform gültig (§ 25 Abs. 3 WEG) — eine E-Mail genügt nach verbreiteter Ansicht, ein Anruf nicht.
- Stimmverbot: Wer von einem Rechtsgeschäft mit ihm oder einem Rechtsstreit gegen ihn betroffen ist, stimmt bei diesem Punkt nicht mit (§ 25 Abs. 4 WEG).
- Besondere Mehrheiten: etwa drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die rein virtuelle Versammlung (§ 23 Abs. 1a WEG); bei baulichen Veränderungen entscheidet die doppelte Mehrheit des § 21 Abs. 2 WEG über die Kosten.
Durchgerechnet: zwei Abstimmungen
Fiktives Beispiel, zwölf Einheiten, Kopfprinzip. Anwesend oder vertreten sind sieben Eigentümer.
- Wirtschaftsplan: 4 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung. Abgegebene Stimmen: 6. 4 von 6 ist die Mehrheit — angenommen, obwohl nur 4 von 12 Eigentümern zugestimmt haben.
- Auftrag an einen Eigentümer (Handwerksbetrieb): Der betroffene Eigentümer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. Von den übrigen sechs: 3 Ja, 3 Nein — Stimmengleichheit ist keine Mehrheit, der Antrag ist abgelehnt.
Feststellen und verkünden
Nach der Rechtsprechung entsteht der Beschluss erst, wenn die Leitung das Ergebnis feststellt und verkündet. Ins Protokoll gehört der beschlossene Wortlaut und das Ergebnis. Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, unterschrieben von der Leitung, einem Eigentümer und — falls bestellt — dem Beiratsvorsitz (§ 24 Abs. 6 WEG).
Muster: Leitfaden mit Formulierungen
Eröffnung: „Ich eröffne die Eigentümerversammlung der Gemeinschaft … am … um … Uhr. Die Einladung ist am … in Textform an alle Eigentümer versandt worden. Anwesend oder vertreten sind … von … Eigentümern; die Versammlung ist beschlussfähig. Das Protokoll führt ….“
Je Tagesordnungspunkt: „Wir kommen zu TOP …. Der Antrag lautet: … Gibt es Wortmeldungen? … Bei diesem Punkt ist … nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt. Wer stimmt dem Antrag zu? … Wer ist dagegen? … Wer enthält sich? …“
Verkündung: „Ich stelle fest: Der Antrag zu TOP … ist mit … Ja-Stimmen, … Nein-Stimmen und … Enthaltungen angenommen / abgelehnt.“
Schluss: „Die Tagesordnung ist erledigt. Ich schließe die Versammlung um … Uhr.“
Typische Fehler
- Wiederholungsversammlung ansetzen. Die gibt es nicht mehr; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Enthaltungen als Nein werten. Bei der einfachen Mehrheit zählen sie gar nicht.
- Mündliche Vollmacht akzeptieren. Ohne Textform ist sie ungültig.
- Nicht verkünden. Ohne Verkündung ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
- Unter „Sonstiges“ abstimmen. Nicht angekündigte Gegenstände können nicht wirksam beschlossen werden (§ 23 Abs. 2 WEG).
Allgemeine Information, keine Prüfung des Einzelfalls. Stand 4. November 2026.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Zur Versammlung einer Gemeinschaft mit zwölf Einheiten kommen fünf Eigentümer, zwei weitere sind vertreten. Die Leiterin stellt fest, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde, prüft die beiden Vollmachten und arbeitet die Tagesordnung ab. Jeder Beschluss wird mit Zahlen verkündet und so ins Protokoll übernommen.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Legen Sie eine Anwesenheitsliste mit Einheiten und Vollmachten aus, bevor es losgeht.
- Lassen Sie bei knappen Ergebnissen per Handzeichen zweimal zählen oder namentlich abstimmen.
- Begrenzen Sie die Redezeit freundlich, wenn die Aussprache sich wiederholt — die Leitung darf ordnen.
- Formulieren Sie die Verkündung immer vollständig: Antrag, Zahlen, angenommen oder abgelehnt.
Ihre Checkliste
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Quellen und Grundlagen
- § 23 WEG – Beschlüsse
- § 24 WEG – Einberufung, Niederschrift und Beschlusssammlung
- § 25 WEG – Beschlussfassung
Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.