Rechtsdienstleistungsgesetz: Wie weit darf der Verwalter rechtlich beraten?
Was eine Rechtsdienstleistung ist, warum die Verwaltung sie als Nebenleistung erbringen darf und wo die Grenze zur Rechtsberatung im Einzelfall liegt.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Haus- und Wohnungsverwaltung sind als Nebenleistung erlaubt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG). Was keinen Bezug zur Verwaltung hat und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, deckt diese Erlaubnis nicht.
Schritt für Schritt
- Bei jeder Rechtsfrage klären, ob sie mit der Verwaltung der Gemeinschaft zusammenhängt.
- Allgemeine Regeln erklären, Fristen und Beträge rechnen.
- Bei Fragen ohne Verwaltungsbezug auf eine Rechtsberatung verweisen.
- Für das gerichtliche Mahnverfahren einen Anwalt einschalten und ihm die Unterlagen liefern.
Wer eine Gemeinschaft verwaltet, hat ständig mit Rechtsfragen zu tun: Mehrheiten, Fristen, Kostenverteilung, Mahnungen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) legt fest, wer in fremden Angelegenheiten rechtlich tätig werden darf. Für Verwalter gibt es eine wichtige Erlaubnis – aber auch eine Grenze.
Was eine Rechtsdienstleistung ist
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon gilt das Einziehen fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft als Rechtsdienstleistung (Inkasso, Abs. 2). Keine Rechtsdienstleistung sind unter anderem wissenschaftliche Gutachten und die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Rechtsfragen in den Medien (Abs. 3) – ein Ratgeber wie dieser.
Verbot mit Erlaubnis
Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, soweit ein Gesetz sie erlaubt (§ 3 RDG). Die wichtigste Erlaubnis für Verwalter steht in § 5 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Maßgeblich sind Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit.
Für die Haus- und Wohnungsverwaltung sagt das Gesetz es ausdrücklich: Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit ihr gelten als erlaubte Nebenleistung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG). Wenn Sie als Verwalter eine Einladung mit den richtigen Fristen verschicken, einen Beschlussantrag formulieren oder Hausgeld anmahnen, bewegen Sie sich also im erlaubten Rahmen.
Wo die Grenze liegt
Die Erlaubnis hängt am Zusammenhang mit der Verwaltung. Eine rechtliche Beratung, die mit der Verwaltung der Gemeinschaft nichts zu tun hat – etwa zu einem privaten Streit eines Eigentümers mit seinem Mieter –, deckt § 5 Abs. 2 Nr. 2 nach seinem Wortlaut nicht. Auch gerichtliche Schritte sind ein eigenes Feld: Das Portal behandelt alles ab dem Mahnbescheid als Sache eines Anwalts und liefert dafür die Unterlagen, etwa eine Aufstellung der Rückstände mit Fälligkeiten und Zinslauf.
Allgemeine Auskunft und Einzelfall
Hilfreich ist die Unterscheidung, die auch das Portal anwendet:
- Allgemeine Rechtslage: „Nach § 25 Abs. 2 WEG hat jeder Eigentümer eine Stimme, soweit nichts anderes vereinbart ist.“ Das erklärt eine Regel ohne Bezug auf einen bestimmten Fall.
- Rechnen mit Regeln: Eine Frist ausrechnen oder eine Abweichung in Prozent angeben ist Rechnen, keine Entscheidung.
- Beurteilung des Einzelfalls: „Dieser Beschluss ist bei Ihnen anfechtbar“ oder „Dafür müssen Sie nicht einstehen“ ist eine rechtliche Prüfung konkreter Umstände. Ein Hinweis „keine Rechtsberatung“ ändert daran nichts, denn es kommt auf den Inhalt an.
So hält es das Portal
- Ratgeber und Fristenkalender erklären Regeln und rechnen Fristen; sie beurteilen nicht, ob etwas in Ihrem Fall wirksam ist.
- Beschlussentwürfe entstehen aus redaktionell geprüften Mustern; ob sie zu Ihrer Gemeinschaft passen, entscheiden Sie.
- Mahnungen enden beim vorgerichtlichen Schreiben; für alles danach braucht es einen Anwalt.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in ihren Grundzügen und ersetzt im Streitfall keine Rechtsberatung.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Ein Eigentümer fragt die Verwalterin, ob er seinem Mieter wegen Lärm kündigen kann. Das hat mit der Verwaltung der Gemeinschaft nichts zu tun; sie verweist ihn an einen Anwalt oder Mieterverein. Fragt er dagegen, mit welcher Mehrheit die Gemeinschaft über die Hausordnung entscheidet, gibt sie die Regel des Gesetzes wieder.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Formulieren Sie Auskünfte als allgemeine Regel, nicht als Urteil über den Einzelfall.
- Sagen Sie keinen Ausgang zu – etwa, dass ein Beschluss sicher hält oder niemand einstehen muss.
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Quellen und Grundlagen
Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.