Eigentümer, Beirat, Verwalter, Verwaltungszugang — wer ist was?
Vier Begriffe, drei Formen: Externe Verwaltung, Eigentümerverwaltung, Selbstverwaltung — und was ein Verwaltungszugang in beschlussreif bedeutet.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Eigentümer ist ein rechtlicher Status, Beirat eine rechtliche Funktion (§ 29 WEG), Verwalter ein Amt, das nur durch Beschluss entsteht (§ 26 Abs. 1 WEG). Der Verwaltungszugang ist eine Berechtigung in beschlussreif. Er begründet keine Bestellung zum Verwalter und keine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft. Jede Gemeinschaft hat eine von drei Verwaltungsformen: Externe Verwaltung, Eigentümerverwaltung (ein Eigentümer ist zum Verwalter bestellt) oder Selbstverwaltung (kein Verwalter bestellt).
Schritt für Schritt
- Klären Sie, welche Verwaltungsform Ihre Gemeinschaft hat: Ist ein Verwalter bestellt — extern oder aus dem Kreis der Eigentümer — oder niemand?
- Suchen Sie den Bestellungsbeschluss heraus und notieren Sie, bis wann die Bestellung läuft (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Prüfen Sie, wer im Beirat sitzt und wer den Vorsitz hat (§ 29 Abs. 1 WEG).
- Ohne Verwalter: Klären Sie, wer zur Versammlung einladen darf (§ 24 Abs. 3 WEG), und fassen Sie bei Bedarf einen Ermächtigungsbeschluss.
- Halten Sie fest, wer für die Gemeinschaft handeln darf und auf welcher Grundlage: Bestellung, Beschluss oder Vollmacht.
- Vergeben Sie den Verwaltungszugang im Portal nach der Arbeit, die jemand übernimmt — nicht als Ersatz für eine Bestellung.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft tauchen immer wieder dieselben Wörter auf: Eigentümer, Beirat, Verwalter. In beschlussreif kommt ein viertes dazu: der Verwaltungszugang. Die vier Wörter bezeichnen vier verschiedene Dinge. Wer sie auseinanderhält, weiß, wer was entscheiden und wer was unterschreiben darf.
Früher war oft vom „internen Verwalter" die Rede. Wir verwenden das Wort nicht mehr. Es vermischt zwei Fragen: Ist jemand zum Verwalter bestellt? Und darf er im Portal arbeiten? Beides hat miteinander nichts zu tun.
Vier Begriffe, vier Ebenen
| Begriff | Was es ist | Wie man es wird |
|---|---|---|
| Eigentümer | Ein rechtlicher Status: Ihnen gehört eine Wohnung oder andere Einheit im Haus. | Durch den Erwerb einer Einheit, zum Beispiel durch Kauf oder Erbschaft. |
| Beirat | Eine rechtliche Funktion: Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 Abs. 2 WEG). | Durch Beschluss der Eigentümer. Mitglied kann nur ein Wohnungseigentümer werden (§ 29 Abs. 1 WEG). |
| Verwalter | Ein Amt: Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b Abs. 1 WEG). | Nur durch Beschluss der Eigentümer über die Bestellung (§ 26 Abs. 1 WEG). |
| Verwaltungszugang | Eine Berechtigung in beschlussreif: Die Person darf im Portal Verwaltungsarbeit erledigen. | Wer bereits einen Verwaltungszugang hat, vergibt ihn im Portal. Ein Beschluss ist dafür nicht nötig — und der Zugang ersetzt auch keinen. |
Eine Person kann mehreres zugleich sein. Eine Eigentümerin kann im Beirat sitzen und im Portal einen Verwaltungszugang haben. Ein Eigentümer kann zum Verwalter bestellt sein und dafür selbstverständlich auch einen Verwaltungszugang haben. Entscheidend ist, dass jedes Wort nur das meint, was es sagt.
Die Verwaltung obliegt der Gemeinschaft
Das Gesetz legt die Verwaltung nicht in die Hand einer Person. Es sagt: „Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" (§ 18 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet, wie sie das organisiert — mit einem Verwalter oder ohne.
Das Gesetz enthält keine Vorschrift, nach der ein Verwalter bestellt werden muss. Jeder Eigentümer kann aber verlangen, dass die Gemeinschaft ordnungsgemäß verwaltet wird (§ 18 Abs. 2 WEG). Nach bisheriger Einschätzung kann dazu auch gehören, dass ein Verwalter bestellt wird.
Drei Verwaltungsformen
Jede Gemeinschaft hat genau eine dieser drei Formen:
| Verwaltungsform | Was sie bedeutet | So heißt die Person |
|---|---|---|
| Externe Verwaltung | Ein professioneller Verwalter oder eine Hausverwaltung wurde bestellt. | Verwaltung |
| Eigentümerverwaltung | Ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt. | Eigentümer-Verwalter |
| Selbstverwaltung | Kein Verwalter ist bestellt. Die Eigentümer verwalten die Gemeinschaft selbst. | Niemand trägt die Bezeichnung „Verwalter". |
Alle drei Formen sind zulässig. Selbstverwaltung ist kein Notbehelf, sondern eine Form, die das Gesetz vorsieht. Sie verlangt nur, dass die Eigentümer wissen, wer was tun darf — dazu die nächsten Abschnitte.
Der Verwalter: ein bestelltes Amt
Verwalter wird man nur durch Beschluss der Eigentümer (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Bestellung gilt für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei (§ 26 Abs. 2 WEG). Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG). Von diesen Regeln darf die Gemeinschaft nicht abweichen (§ 26 Abs. 5 WEG).
Der bestellte Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach außen (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Er schließt also Verträge in ihrem Namen. Nachweisen kann er seine Stellung mit der Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, wenn die Unterschriften darunter öffentlich beglaubigt sind (§ 26 Abs. 4 WEG). Das verlangen zum Beispiel Banken.
Wird ein Eigentümer dieser Gemeinschaft bestellt, gilt eine Erleichterung: In Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten gehört ein zertifizierter Verwalter dann nicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung — solange weniger als ein Drittel der Eigentümer (nach Köpfen) einen verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Mehr dazu im Ratgeber „Eigentümer als Verwalter".
Ohne Verwalter: alle gemeinsam
Fehlt ein Verwalter, vertreten die Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Das heißt: alle zusammen. Ein einzelner Eigentümer kann die Gemeinschaft nicht allein vertreten — es sei denn, er ist dazu wirksam bevollmächtigt.
Die Arbeit selbst kann trotzdem verteilt werden. Nach bisheriger Einschätzung kann die Gemeinschaft etwa die Buchhaltung oder die Jahresabrechnung einem Eigentümer oder einem Dienstleister übertragen. Diese Person wird dadurch nicht Verwalter.
Wer zur Versammlung einlädt
Mit Verwalter lädt der Verwalter ein, mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt ein Verwalter, dürfen einladen: der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein Eigentümer, den die Gemeinschaft dazu durch Beschluss ermächtigt hat (§ 24 Abs. 3 WEG). Weitere Personen nennt das Gesetz nicht.
Daraus folgt nach unserer Lesart des Gesetzes: Gibt es weder Verwalter noch Beirat noch einen Ermächtigungsbeschluss, kann niemand wirksam einladen. Treffen Sie diese Regelung deshalb, solange die Versammlung noch zusammenkommt. Hat der Beirat nur ein Mitglied, regelt das Gesetz den Vorsitz nicht ausdrücklich (§ 29 Abs. 1 WEG). Nach der Gesetzesbegründung ist dieses Mitglied automatisch Vorsitzender; wer sichergehen will, bestimmt es trotzdem ausdrücklich dazu.
Lädt trotzdem jemand ein, der dazu nicht befugt ist, sind die Beschlüsse nicht nichtig, sondern anfechtbar. Wird innerhalb eines Monats nicht angefochten, bleiben sie gültig (§ 45 WEG). Nehmen alle Eigentümer an der Versammlung teil und stimmen ab, ist der Mangel nach bisheriger Einschätzung geheilt (BGH, 11.03.2022 – V ZR 77/21).
Der Beirat
Der Verwaltungsbeirat wird durch Beschluss bestellt. Mitglied kann nur ein Wohnungseigentümer werden. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 Abs. 1 WEG).
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er prüfen und mit seiner Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer darüber beschließen (§ 29 Abs. 2 WEG). Arbeitet er unentgeltlich, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Der Beirat ist kein Verwalter: Er vertritt die Gemeinschaft nicht allgemein nach außen.
Der Verwaltungszugang in beschlussreif
Der Verwaltungszugang ist eine Berechtigung in unserem Portal — nicht mehr. Wer ihn hat, kann im Portal buchen, Belege ablegen, die Abrechnung vorbereiten, Tagesordnungen und Beschlussentwürfe schreiben. Welche rechtliche Stellung die Person hat, ändert sich dadurch nicht.
Ein Verwaltungszugang in beschlussreif begründet keine Bestellung zum Verwalter und keine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft. Allgemein gilt: Die Bereitstellung von Verwaltungsfunktionen begründet keine Verwalterstellung. Ob jemand für die Gemeinschaft handeln darf, richtet sich nach einer anderen Grundlage — in Betracht kommen die Bestellung zum Verwalter, ein Beschluss der Eigentümer oder eine Vollmacht. beschlussreif entscheidet nicht, ob jemand rechtlich handeln darf.
Das ist in allen drei Verwaltungsformen gleich. In der externen Verwaltung und in der Eigentümerverwaltung hat der bestellte Verwalter meist einen Verwaltungszugang, und Helfer können einen weiteren bekommen. In der Selbstverwaltung haben ihn die Eigentümer, die die Arbeit übernehmen — Verwalter werden sie dadurch nicht.
Wer handelt, trägt Verantwortung
Ein Verwaltungszugang allein macht niemanden haftbar. Es kommt darauf an, was jemand tatsächlich tut. Wer ohne Bestellung dauerhaft wie ein Verwalter handelt — einlädt, abrechnet, Aufträge vergibt —, kann als faktischer Verwalter behandelt werden. Er hat dann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dieselben Pflichten wie ein bestellter Verwalter und haftet bei Pflichtverletzung ebenso (BGH, 30.01.2026 – V ZR 76/25). Gelegentliche Hilfe allein ist davon zu unterscheiden.
Dazu kommt die Vertretung nach außen. Wer ohne Bestellung und ohne Vollmacht im Namen der Gemeinschaft einen Vertrag schließt, kann unter den Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB dem Vertragspartner gegenüber persönlich haften.
Das ist kein Grund zur Sorge, aber einer zur Klarheit. Nach unserer Einschätzung ordnet die Bestellung die Verantwortung: Sie gibt dem Amt einen Anfang und ein Ende, schafft die Vertretungsmacht und macht einen Vertrag mit Regeln zur Haftung möglich. Wer in der Selbstverwaltung Arbeit übernimmt, klärt am besten vorher, auf welcher Grundlage er handelt.
Die Jahresabrechnung: erstellen, nicht genehmigen
Oft heißt es, die Versammlung „genehmige" die Jahresabrechnung. Das Gesetz sagt es anders: Nach Ablauf des Jahres beschließen die Eigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Abrechnung ist die Grundlage dieses Beschlusses.
Die Abrechnung zu erstellen, ist Verwaltungsarbeit. Das Gesetz nennt dafür den Verwalter. Ohne Verwalter bleibt die Aufgabe bei der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG); nach bisheriger Einschätzung kann sie einen Eigentümer oder Dienstleister damit beauftragen. Der Beirat prüft, bevor beschlossen wird (§ 29 Abs. 2 WEG).
Kurz gefasst
- Eigentümer ist ein Status, Beirat eine Funktion, Verwalter ein Amt, Verwaltungszugang eine Berechtigung im Portal.
- Drei Verwaltungsformen: Externe Verwaltung, Eigentümerverwaltung, Selbstverwaltung. Alle drei sind zulässig.
- Verwalter wird man nur durch Beschluss der Eigentümer.
- Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam; einzelne brauchen eine Vollmacht.
- Der Verwaltungszugang macht niemanden zum Verwalter.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Eine Gemeinschaft mit sechs Wohnungen hat keinen Verwalter bestellt, sie verwaltet sich selbst. Frau A. bucht die Belege und bereitet die Abrechnung vor, Herr B. sitzt als einziges Mitglied im Beirat. Beide haben im Portal einen Verwaltungszugang. Als ein neuer Wartungsvertrag für die Heizung ansteht, fragt Frau A. zuerst, auf welcher Grundlage sie ihn für die Gemeinschaft unterschreiben würde — ihr Verwaltungszugang ist keine. Die Gemeinschaft setzt den Vertrag auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung. Dort wird Herr B. außerdem ausdrücklich zum Vorsitzenden des Beirats bestimmt, damit klar ist, wer künftig einlädt.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Sagen Sie „Verwalter“ nur zu der Person, die durch Beschluss bestellt ist. Das vermeidet Missverständnisse gegenüber Handwerkern und Banken.
- Wer in der Selbstverwaltung Aufträge vergeben soll, klärt vorher, auf welcher Grundlage er das tut — ein Zugang im Portal ist keine.
- Eine zweite Person mit Verwaltungszugang hilft bei Urlaub und Krankheit. Sie wird dadurch nicht Verwalter.
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Quellen und Grundlagen
- § 18 WEG – Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters
- § 9b WEG – Vertretung
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
- § 29 WEG – Verwaltungsbeirat
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
- § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.