Schaden in der WEG melden: Wer meldet was, wann und wohin
Wasserschaden, Sturm, Einbruch: Schäden sicher begrenzen, rechtzeitig melden und die vertragliche Deckung klären.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Bei einem Schaden haben Personensicherheit und sichere Schadenbegrenzung Vorrang. Dokumentieren Sie anschließend den Sachverhalt und informieren Sie die zuständigen Ansprechpartner und Versicherer. Eine Meldung ist noch keine Deckungszusage.
Schritt für Schritt
- Gefahren erkennen und geeignete Hilfe verständigen.
- Schaden ohne Eigengefährdung begrenzen.
- Zeit, Ort, Fotos und betroffene Bereiche dokumentieren.
- Meldeweg, Vorgangsnummer und weitere Schritte nachhalten.
Wasser im Keller, ein abgedecktes Dach nach dem Sturm, eine aufgehebelte Kellertür: In jeder Gemeinschaft kann ein solcher Schaden auftreten. Ob die Versicherung zahlt, hängt vom versicherten Risiko, den Bedingungen und dem konkreten Schaden ab. Rechtzeitige Anzeige und geeignete Schadenbegrenzung helfen, Ansprüche zu erhalten; sie sind keine Deckungszusage.
Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern
Die Anzeige des Schadens ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers — und Versicherungsnehmerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch ihre Verwaltung. Wer wochenlang wartet, weil erst noch Angebote eingeholt werden sollen, gefährdet den Schutz für einen Schaden, der eindeutig gedeckt gewesen wäre. Melden Sie deshalb, sobald Sie vom Schaden wissen — auch dann, wenn Ursache und Höhe noch völlig unklar sind. Eine Meldung mit der Zeile „Höhe noch unbekannt" ist besser als eine vollständige Meldung drei Wochen später.
Zuerst begrenzen, dann melden
Neben der Anzeigepflicht steht die Schadenminderungspflicht: Was sich gefahrlos begrenzen lässt, soll im zumutbaren Rahmen begrenzt werden (§ 82 VVG). Absperren kommt nur bei sicher zugänglicher Einrichtung infrage. Betreten Sie keine möglicherweise unter Strom stehenden Wasserbereiche und steigen Sie nicht zur Sturmsicherung auf das Dach; rufen Sie geeignete Fach- oder Notfallhilfe. Soweit die Umstände es gestatten, holen Sie Weisungen des Versicherers ein. Erforderlich erscheinende Rettungskosten können nach § 83 VVG erstattungsfähig sein. Eine Kürzung wegen Pflichtverletzung hängt unter anderem von Verschulden und Ursächlichkeit ab (§§ 28, 82 VVG), nicht automatisch von jedem Verzug.
Fotografieren, bevor jemand repariert
Beweise verschwinden mit dem ersten Handwerker. Machen Sie Fotos aus mehreren Blickwinkeln, mit und ohne Übersicht, und heben Sie ausgebaute Teile auf, bis der Fall abgeschlossen ist. Bei größeren Schäden schickt die Versicherung einen Gutachter — lassen Sie größere Reparaturen möglichst erst danach ausführen und holen Sie vorher Rücksprache. Die Trocknung und die Sicherung sind davon ausgenommen, die dulden keinen Aufschub.
Bei Einbruch und Vandalismus: erst die Polizei
Erstatten Sie bei Einbruch oder Vandalismus zeitnah Anzeige und beachten Sie die vertraglichen Anforderungen des Versicherers. Notieren Sie das Aktenzeichen. Bei Feuer hat die Alarmierung der Feuerwehr Vorrang; vorhandene Einsatzunterlagen ergänzen später die Dokumentation. Eine bestimmte Unterlage ist nicht bei jeder Police automatisch Voraussetzung jeder Leistung.
Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum?
Eigentumszuordnung und Versicherungsumfang sind verschiedene Fragen. Die Wohngebäudeversicherung kann Gebäudebestandteile auch im Sondereigentum erfassen, beispielsweise fest verlegte Böden. Beweglicher Hausrat wie Möbel gehört regelmäßig zur Hausratversicherung. Bei Einbauten, Mieterleistungen und Ausschlüssen entscheidet die konkrete Police. Stimmen Sie die Meldung mit der Gemeinschaft ab und informieren Sie zusätzlich eigene Versicherer, soweit deren Schutz betroffen sein kann.
Eine typische Konstellation: Eine Leitung im Gemeinschaftseigentum bricht, das Wasser durchnässt den Parkettboden einer Wohnung. Die Ursache liegt beim Gemeinschaftseigentum, der Folgeschaden beim Sondereigentum. Melden Sie beides in einem Vorgang und schildern Sie die Kette — die Sachbearbeitung trennt danach selbst.
Manche Versicherungen wollen ihr eigenes Portal
Nicht jede Gesellschaft nimmt Schäden per E-Mail an. Etliche verlangen die Meldung über ihr Kundenportal oder über die Schadenhotline; Mails an die allgemeine Adresse bleiben dort schlicht liegen. Klären Sie das einmal, bevor der Schaden da ist, und halten Sie es bei den Kontaktdaten fest — zusammen mit der Versicherungsschein-Nummer, ohne die kein Sachbearbeiter etwas zuordnen kann.
Was in jede Schadenmeldung gehört
- Versicherungsnehmerin (die Gemeinschaft) und Anschrift des versicherten Objekts
- Versicherungsschein-Nummer
- Schadentag — oder, wenn unbekannt, der Tag der Entdeckung
- Schadenart und genauer Ort im Gebäude
- Schilderung des Hergangs in ganzen Sätzen
- Grobe Schätzung der Höhe, ausdrücklich als Schätzung
- Getroffene Sofortmaßnahmen
- Ansprechpartner mit Telefonnummer für Rückfragen
- Fotos als Anlage; bei Einbruch das Aktenzeichen der Polizei
Nach der Meldung: dranbleiben
Notieren Sie die Schadennummer, sobald sie kommt — damit findet jede Nachfrage den Vorgang beim ersten Anruf. Setzen Sie sich eine Wiedervorlage von etwa zwei Wochen: Meldet sich die Versicherung bis dahin nicht, fassen Sie nach. Halten Sie jeden Schritt schriftlich fest, vom Besuch des Gutachters bis zur Abschlagszahlung. Wenn es Jahre später um die Jahresabrechnung oder um die Entlastung der Verwaltung geht, ist dieser Verlauf das einzige, was die Arbeit belegt.
So unterstützt das Portal
- Unter „Versicherungsfälle" führt der Weg „Schaden der Versicherung melden" durch alle Pflichtangaben; die passenden Sofortmaßnahmen zur gewählten Schadenart stehen dabei.
- Aus den Angaben lässt sich ein Meldetext vorbereiten. Übermitteln Sie ihn über einen geeigneten Meldeweg und sichern Sie die Bestätigung. Ein gespeicherter Entwurf oder ein erzeugtes Dokument belegt noch keinen Versand oder Zugang.
- Verlangt die Versicherung ihr Kundenportal oder das Telefon, zeigt das Portal genau diesen Weg: Link, Versicherungsschein-Nummer zum Kopieren und denselben Text zum Einfügen. Der Haken „gemeldet am …" hält fest, dass es raus ist.
- Der Vorgang bekommt automatisch eine Wiedervorlage und einen Verlauf — von „gemeldet" über „Gutachter und Regulierung" bis „erledigt".
Kurz gefasst
- Sofort begrenzen, sofort fotografieren, sofort melden — in dieser Reihenfolge.
- Rechtzeitig melden; mögliche Kürzungen sind nach Vertrag und Gesetz zu prüfen.
- Bei Einbruch und Vandalismus zusätzlich Anzeige bei der Polizei.
- Gebäudeschäden auch im Sondereigentum mit der Gemeinschaft abstimmen.
- Schadennummer notieren, Wiedervorlage setzen, jeden Schritt festhalten.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Nach einem Wasseraustritt lässt die WEG die Ursache sichern und dokumentiert die betroffenen Bereiche. Trocknung, Versicherungsprüfung und spätere Wiederherstellung bleiben getrennt nachvollziehbar.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Bewahren Sie Schadenunterlagen und Reparaturrechnungen unter einem Vorgang auf.
- Unterscheiden Sie Sofortmaßnahmen von der anschließenden dauerhaften Reparatur.
Ihre Checkliste
Zum Abhaken oder Ausdrucken. Ihre Häkchen werden nicht gespeichert.
Quellen und Grundlagen
- § 18 WEG – Abwendung unmittelbar drohender Schäden
- § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalls
- § 82 VVG – Abwendung und Minderung
- § 28 VVG – Folgen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen
- § 83 VVG – Aufwendungsersatz
- GDV – Musterbedingungen Wohngebäude (maßgeblich bleibt die eigene Police)
Gesetzliche Anforderungen, Vereinbarungen Ihrer Gemeinschaft und praktische Empfehlungen sind zu unterscheiden. Der redaktionelle Stand ist keine individuelle rechtliche Prüfung.