Haftung des Verwaltungsbeirats: Wann haftet der Beirat — und wie man sich schützt
Beirat in der WEG: Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn unentgeltlich (§ 29 Abs. 3 WEG). Was eine Aufwandspauschale ändert, Entlastung, Versicherung — mit Muster.
Von beschlussreif.de · Redaktionell aktualisiert am · Über diesen Ratgeber
Das Wichtigste zuerst
Mitglieder des Verwaltungsbeirats, die unentgeltlich tätig sind, haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG) — ein übersehener Fehler bei der Belegprüfung ist meist nur leicht fahrlässig und bleibt folgenlos. Ersatz tatsächlicher Auslagen und eine Pauschale, die den üblichen Aufwand abbildet, ändern daran nach verbreiteter Ansicht nichts. Wer dagegen für seine Zeit bezahlt wird, haftet auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Entlastung in der Versammlung schließt bekannte Ansprüche aus.
Schritt für Schritt
- Bei der Wahl klären: unentgeltlich, mit Auslagenersatz oder mit Vergütung?
- Eine Pauschale am tatsächlichen Aufwand ausrichten und im Beschluss als Aufwendungsersatz bezeichnen.
- Prüfungen dokumentieren: was geprüft wurde, Stichprobe, Ergebnis, Stellungnahme.
- Erkannte Mängel schriftlich an Verwalter und Versammlung melden.
- Entlastung des Beirats auf die Tagesordnung setzen; Beiratsmitglieder stimmen dabei nicht mit.
Wer in den Beirat gewählt wird, fragt sich früher oder später: Was, wenn ich bei der Prüfung etwas übersehe? Die gute Nachricht steht im Gesetz. Die Einschränkung auch — und sie hängt an einer Frage, die viele Gemeinschaften nebenbei entscheiden: Bekommt der Beirat Geld?
Was der Beirat tut
Der Verwaltungsbeirat wird durch Beschluss aus den Eigentümern bestellt (§ 29 Abs. 1 WEG). Er unterstützt und überwacht den Verwalter; Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG). Er prüft und berichtet — er führt nicht die Bücher und schließt keine Verträge.
Das Haftungsprivileg: § 29 Abs. 3 WEG
„Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Grob fahrlässig handelt, wer naheliegende Überlegungen nicht anstellt — etwa die Prüfung bestätigt, ohne einen einzigen Beleg angesehen zu haben. Ein übersehener Fehler bei einer ordentlichen Stichprobe ist dagegen in der Regel nur leicht fahrlässig.
Geld für den Beirat: drei Wege, drei Folgen
- Ersatz tatsächlicher Auslagen (Porto, Fahrten, Kopien): steht dem Beirat ohnehin zu und ändert an der Unentgeltlichkeit nichts.
- Pauschaler Aufwendungsersatz (fester Betrag statt Einzelnachweis): nach verbreiteter Ansicht ebenfalls unschädlich, solange er den typischen Aufwand abbildet. In der Literatur gilt eine Pauschale von 200 Euro je Mitglied und Jahr jedenfalls als ordnungsmäßig — eine Obergrenze ist das nicht.
- Echte Vergütung für die aufgewendete Zeit: zulässig, wenn beschlossen — aber dann ist der Beirat nicht mehr unentgeltlich tätig und haftet auch für einfache Fahrlässigkeit. Eine Pauschale, die den plausiblen Aufwand deutlich übersteigt, kann als verdeckte Vergütung gewertet werden, auch wenn „Aufwandsentschädigung“ darübersteht.
Durchgerechnet: Was auf dem Spiel steht
Fiktives Beispiel. Bei der Belegprüfung übersieht der Beirat, dass eine Handwerkerrechnung über 2.400 € zweimal bezahlt wurde. Der Handwerker ist inzwischen insolvent; das Geld ist verloren.
- Unentgeltlich, mit Auslagenpauschale von 100 € im Jahr: Die Prüfung war stichprobenhaft und dokumentiert, der Fehler leicht fahrlässig — das Beiratsmitglied haftet nicht. Der Verlust trifft die Gemeinschaft, je Einheit mit 125/1.000 Anteilen 300 €.
- Vergütet mit 50 € je Prüfstunde: Das Privileg entfällt. Auch für leichte Fahrlässigkeit kann die Gemeinschaft Ersatz verlangen — bis zu 2.400 €. Für das Beiratsmitglied steht dem eine Vergütung von vielleicht 300 € im Jahr gegenüber.
Entlastung
Mit der Entlastung billigt die Versammlung die Arbeit des Beirats. Nach verbreiteter Auffassung wirkt sie wie ein Verzicht auf Ansprüche, die bei der Beschlussfassung erkennbar waren. Die Beiratsmitglieder sind bei ihrer eigenen Entlastung nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG) — in kleinen Gemeinschaften, in denen der Beirat einen großen Teil der Stimmen hat, ist das wichtig.
Muster: Beschluss über eine Aufwandspauschale
Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für Fahrten, Porto, Telefon und Kopien eine Pauschale von je … Euro je Kalenderjahr, fällig zum …. Die Pauschale ersetzt Aufwendungen und vergütet die Tätigkeit nicht; die Mitglieder bleiben unentgeltlich tätig (§ 29 Abs. 3 WEG). Darüber hinausgehende Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet. Die Regelung gilt bis zu einem abändernden Beschluss.
Typische Fehler
- „Entschädigung für Zeit und Mühe“. Zeit ist keine Aufwendung — wer sie bezahlt, vergütet und verliert das Privileg.
- Prüfung ohne Belege bestätigen. Das kann grob fahrlässig sein.
- Beirat zahlt Rechnungen. Dann handelt er außerhalb seiner Rolle und ohne Vertretungsmacht.
- Beirat stimmt über die eigene Entlastung ab. Diese Stimmen zählen nicht.
Allgemeine Information, keine Prüfung des Einzelfalls. Stand 4. November 2026.
Ein Beispiel aus dem Verwaltungsalltag
Fiktives Beispiel – keine Daten einer realen Gemeinschaft.
Ein Beirat prüft die Jahresabrechnung stichprobenartig und übersieht eine doppelt gebuchte Rechnung über 900 Euro. Die Mitglieder arbeiten unentgeltlich gegen eine Auslagenpauschale; eine grobe Fahrlässigkeit liegt nicht vor. Die Gemeinschaft fordert die Doppelzahlung beim Handwerker zurück, nicht beim Beirat.
Tipps für die Selbstverwaltung
- Schreiben Sie in einen Pauschalbeschluss „Fahrten, Porto, Telefon, Kopien“ — nicht „Zeit“.
- Ein kurzer Prüfbericht mit Stichprobenumfang schützt besser als ein pauschales „alles in Ordnung“.
- Fragen Sie nach einer Vermögensschadenhaftpflicht für den Beirat, wenn er vergütet wird.
- Der Beirat prüft und berichtet; er zahlt nicht und beauftragt nicht.
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